FG München - Urteil vom 16.03.2005
4 K 4330/02
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; BGB § 517 ;

Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung einer Kaufoption für ein Grundstück; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 4330/02

DRsp Nr. 2005/8227

Grunderwerbsteuerpflicht der Abtretung einer Kaufoption für ein Grundstück; Grunderwerbsteuer

Die entgeltliche Abtretung einer unstreitigen Erwerbsposition steht einem Verzicht i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG gleich

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7 ; BGB § 517 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) den für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot bezahlten Betrag zu Recht nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterworfen hat.

Mit Urkunde vom 21. August 1986 (Bl. 26 FA-Akte) machte die X-KG der Y-AG das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück. Als Kaufpreis wurde der "Verkehrswert" im Zeitpunkt der Annahme des Angebots vereinbart, wobei die Berechnung dieses Verkehrswerts u.a. anhand des Restbuchwerts, der Abschreibungen und der Jahresmieten im Voraus definiert wurde.

Mit Urkunde vom 20. Juli 2001 (Bl. 4 FA-Akte) trat die Y-AG ihre Rechte aus dem Angebot vom 21. August 1986 an die Klägerin (Klin) ab. Für diese Abtretung hatte die Klin der Y-AG 14.145.166 DM (tatsächlicher Verkehrswert) abzüglich des an die X-KG bei Annahme des Angebots zu zahlenden Kaufpreises von 5.367.608 DM ("Verkehrswert" nach der im Angebot enthaltenen Berechnungsformel) zu bezahlen.