Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. März 2014 5 K 235/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. Dezember 2010 sowie der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 20. November 2007 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die A–Bank hielt ursprünglich 100 % an der B–AG, die ihrerseits 100 % der Anteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften hielt. Diese waren Eigentümer von in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundstücken.
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