BFH - Beschluss vom 04.05.2011
II B 151/10
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 153/10

Grunderwerbsteuerpflicht der Einbringung von Grundbesitz in eine KG aufgrund einer Umwandlung der KG in eine AG innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundbesitzes auf die KG

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen II B 151/10

DRsp Nr. 2011/10734

Grunderwerbsteuerpflicht der Einbringung von Grundbesitz in eine KG aufgrund einer Umwandlung der KG in eine AG innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundbesitzes auf die KG

1. NV: Wird eine Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang eines Grundstücks vom Alleineigentümer auf diese in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, steht § 5 Abs. 2 GrEStG der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die Verpflichtung des Alleineigentümers, das Grundstück in die Gesamthand einzubringen, nicht entgegen. 2. NV: Die AdV eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.