BFH - Urteil vom 01.10.2014
II R 20/13
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11139/08

Grunderwerbsteuerpflicht der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes bei gleichzeitigem Kauf eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen II R 20/13

DRsp Nr. 2015/1568

Grunderwerbsteuerpflicht der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes bei gleichzeitigem Kauf eines Grundstücks

1. NV: Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. 2. NV: Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen wird indiziert, wenn die Veräußererseite dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.

Von einem einheitlichen Erwerbsvorgang hinsichtlich eines Grundstücks und des noch zu errichtenden aufstehenden Gebäudes ist auszugehen, wenn dem Bauinteressenten das Grundstück zusammen mit einer fertigen Vorplanung angeboten wird und der Erwerb des Grundstücks ersichtlich davon abhängig ist, dass in seinem Auftrag das ursprünglich geplante Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe