FG Sachsen - Urteil vom 13.04.2000
2 K 1610/98
Normen:
GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 6 S. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 6 S. 2 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 13 ; AO 1977 § 44 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 488

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf eine andere GmbH des Alleingesellschafters; Inanspruchnahme des Veräußerers für die Grunderwerbsteuer wegen Gesamtvollstreckungsverfahren beim Erwerber; ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 2 K 1610/98

DRsp Nr. 2002/4720

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf eine andere GmbH des Alleingesellschafters; Inanspruchnahme des Veräußerers für die Grunderwerbsteuer wegen Gesamtvollstreckungsverfahren beim Erwerber; ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Grunderwerbsteuer

1. Die Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf eine andere GmbH, an der derselbe Gesellschafter ebenfalls zu 100 v. H. beteiligt ist, ist grunderwerbsteuerpflichtig und nicht etwa infolge einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 6 GrEStG steuerfrei (Ausführungen zur konzerninternen Anteilsvereinigung). 2. Die Inanspruchnahme des Veräußerers -als Gesamtschuldner- für die Grunderwerbsteuer ist auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn über das Vermögen des Grundstückserwerbers das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist und das FA die Frist zur Forderungsanmeldung versäumt hat.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 3 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 6 S. 1 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 6 S. 2 ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; GrEStG 1983 § 13 ; AO 1977 § 44 ; AO 1977 § 5 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.