BFH - Urteil vom 20.04.2016
II R 54/14
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 276
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4091/08

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Grundstücks durch eine GmbH & Co. KG zur Erfüllung einer Verpflichtung des alleinigen Gesellschafters der Komplementär-GmbH und einzigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen II R 54/14

DRsp Nr. 2016/11379

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Grundstücks durch eine GmbH & Co. KG zur Erfüllung einer Verpflichtung des alleinigen Gesellschafters der Komplementär-GmbH und einzigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG

Veranlasst der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, die KG dazu, ein dieser gehörendes Grundstück ohne Gegenleistung zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus einem als Treugeber abgeschlossenen Treuhandvertrag auf den Treuhänder zu übertragen, begründet der Treuhandvertrag keine Verwertungsbefugnis des Kommanditisten i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Dezember 2013 5 K 4091/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG) und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH, die im Innenverhältnis am Vermögen der KG nicht beteiligt war. Die KG war u.a. Eigentümerin von Grundstücken in B, die ihr die Klägerin im Jahr 1996 übertragen hatte.