FG Bremen - Urteil vom 21.05.2008
2 K 221/07 (1)
Normen:
GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG (1997) § 5 ; GrEStG (1997) § 6 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1480

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung; Keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen gegenüber bloßem Formwechsel oder gegenüber Übertragungsvorgängen zwischen Personengesellschaften

FG Bremen, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 221/07 (1)

DRsp Nr. 2008/16258

Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung; Keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen gegenüber bloßem Formwechsel oder gegenüber Übertragungsvorgängen zwischen Personengesellschaften

1. Die Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ist eine Form der übertragenden Umwandlung, bei der hinsichtlich der Gesellschaftsgrundstücke ein Rechträgerwechsel stattfindet. Sie ist deshalb ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbarer und -pflichtiger Vorgang. 2. Die unterschiedliche grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen, die zu einem Rechtsträgerwechsel führen, einerseits und des bloßen Formwechsels andererseits ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. 3. Im Hinblick auf die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG für Übertragungsvorgänge zwischen Personengesellschaften liegt keine verfassungswidrige Schlechterstellung übertragender Umwandlungen vor.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG (1997) § 5 ; GrEStG (1997) § 6 ; GrEStG (1997) § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Ausgliederung i.S.v. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) der Grunderwerbsteuer unterliegt.