Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Januar 2015 8 K 3618/12 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Juni 2012 ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 6.000 € sowie acht Pfennige eines Haubergkomplexes (Haubergspfennige) zu einem Kaufpreis von 8.000 €. Bewirtschaftet und verwaltet wird der Haubergkomplex durch eine Waldgenossenschaft nach dem Gemeinschaftswaldgesetz im Land Nordrhein-Westfalen —GWaldG NW— (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen —GVBl NW— 1975, 304; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007, GVBl NW 2007, 662). Die Waldgenossenschaft war unter der Bezeichnung "Hauberggenossenschaft ..." als Eigentümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der Kläger wurde sodann unter Nennung seines Namens als Eigentümer der Haubergspfennige (Haubergsanteile) im Anteilgrundbuch eingetragen.
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