FG München - Urteil vom 22.06.2009
4 K 1528/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 45; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nicht verfassungswidrig

FG München, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1528/07

DRsp Nr. 2010/4141

Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nicht verfassungswidrig

Es ist nicht gleichheitswidrig i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG und damit verfassungskonform, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG nur ein Grundstückserwerb im Rahmen einer amtlichen Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. des BauGB, nicht aber ein Grundstückserwerb im Rahmen einer "freiwilligen" Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 45; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Grundstückserwerbe der Kläger im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

Mit notariell beurkundetem städtebaulichem Vertrag vom 28. Juli 2005 erwarben die Kläger zum Miteigentum zu gleichen Teilen Grundstücke von der Gemeinde A. Im Gegenzug übertrugen die Kläger diverse Teilflächen ihnen gehörender Grundstücke auf die Gemeinde A. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung. Die Kläger erwarben eine Teilfläche von ca. 3.486 qm aus der FlNr. 181/209, eine Teilfläche von ca. 459 qm aus FlNr. 180, sowie eine Teilfläche von 473 qm aus FlNr. 180/2 in B, A.