FG München - Urteil vom 22.06.2009
4 K 1698/07
Normen:
BauGB § 45, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 45; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nicht verfassungswidrig

FG München, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 1698/07

DRsp Nr. 2010/6473

Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung nicht verfassungswidrig

Es ist nicht gleichheitswidrig i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG und damit verfassungskonform, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG nur ein Grundstückserwerb im Rahmen einer amtlichen Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB, nicht aber ein Grundstückserwerb im Rahmen einer "freiwilligen" Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 45, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 45; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Grundstückserwerb der Klägerin im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Mit notariell beurkundetem städtebaulichem Vertrag vom 8. November 2004 erwarb die Klägerin Grundstücke von mehreren Grundstückseigentümern. Im Gegenzug übertrug die Klägerin diverse Teilflächen ihr gehörender Grundstücke auf die Verkäufer. Der Erwerb erfolgte jeweils im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung. Von der A Projektentwicklungs GmbH & Co. KG erwarb die Klägerin Teilflächen von ca. 4.829 qm aus der FlNr. 183 in B, C.