BFH - Urteil vom 29.06.2016
II R 14/12
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3557/08

Grunderwerbsteuerpflicht des Rückerwerbs einer Eigentumswohnung von einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft

BFH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen II R 14/12

DRsp Nr. 2016/18337

Grunderwerbsteuerpflicht des Rückerwerbs einer Eigentumswohnung von einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft

1. NV: Für den Rückerwerb eines Grundstücks ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen, wenn das dem vorausgegangenen Erwerbsvorgang zugrunde liegende Rechtsgeschäft nichtig ist und ein Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des wirksam übereigneten Grundstücks besteht. 2. NV: Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Eine nur steuerrechtlich nach § 41 oder § 42 AO zu beachtende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts rechtfertigt nicht die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG.

Eine liechtensteinische Domizilgesellschaft ist in Deutschland rechtsfähig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2011 4 K 3557/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe