FG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2000
7 K 3425/97 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 90
GmbHR 2001, 274

Grunderwerbsteuerpflicht; Kapitalgesellschaft; Anteilsübertragung; Anteilsvereinigung - Keine Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile einer Kapitalgesellschaft an weitere Kapitalgesellschaft des alleinigen Anteilseigners.

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 7 K 3425/97 GE

DRsp Nr. 2001/1514

Grunderwerbsteuerpflicht; Kapitalgesellschaft; Anteilsübertragung; Anteilsvereinigung - Keine Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile einer Kapitalgesellschaft an weitere Kapitalgesellschaft des alleinigen Anteilseigners.

Aus der Rechtsprechung zur Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft in einer Person kann nicht abgeleitet werden, dass auch eine Grundvermögen berührende Übertragung sämtlicher Anteile zwischen zwei im alleinigen Anteilsbesitz derselben Person stehenden Kapitalgesellschaften nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies folgt bereits daraus, dass im letzteren Fall kein Erwerb des Anteilseigners, sondern der aufnehmenden Kapitalgesellschaft vorliegt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Grunderwerbsteuerpflicht einer Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundvermögen besitzenden Kapitalgesellschaft.