FG Münster - Urteil vom 26.04.2007
8 K 1069/04 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1895

Grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bei Anteilsabtretung nach Grundstückskaufvertrag und Auflassung mit der Gesellschaft, aber vor deren Eintragung im Grundbuch

FG Münster, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 8 K 1069/04 GrE

DRsp Nr. 2007/15021

Grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bei Anteilsabtretung nach Grundstückskaufvertrag und Auflassung mit der Gesellschaft, aber vor deren Eintragung im Grundbuch

1. Ein Grundstück "gehört" bereits einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG, deren Anteile sich in einer Hand vereinigen, wenn zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung schon Kaufvertrag und Auflassung zugunsten der Gesellschaft wirksam erklärt worden sind. Auf die für den Eigentumsübergang erforderliche Eintragung ins Grundbuch kommt es nicht mehr an. 2. Es ist spielt für die Grunderwerbsteuerpflicht keine Rolle, wenn die auf das inländische Grundstück bezogenen Verträge vor einem niederländischen Notar geschlossen werden.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bzw. die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung.