BFH - Beschluss vom 29.05.2011
II B 133/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3; AO § 42;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1394/06

Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft mit einer besonderen Berechtigung an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück für Zeiträume ab 1997; Umwandlung einer Gesellschafterstellung in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang; Bestehen eines konkreten Übereignungsanspruchs im Zeitpunkt des Erwerbs des Gesellschaftsanteils für den Fall des Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag

BFH, Beschluss vom 29.05.2011 - Aktenzeichen II B 133/10

DRsp Nr. 2011/12914

Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft mit einer besonderen Berechtigung an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück für Zeiträume ab 1997; Umwandlung einer Gesellschafterstellung in einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang; Bestehen eines konkreten Übereignungsanspruchs im Zeitpunkt des Erwerbs des Gesellschaftsanteils für den Fall des Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag

NV: Es ist für Besteuerungszeiträume ab 1997 bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft gesellschaftsvertraglich so ausgestaltet sein kann, dass dessen Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gleichkommt und deshalb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO zu besteuern ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3; AO § 42;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen, liegen, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt haben, nicht vor.

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