BFH - Urteil vom 24.04.2013
II R 53/10
Normen:
AO § 174 Abs. 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1422/05

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen II R 53/10

DRsp Nr. 2013/16347

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eines Gesamterbbaurechts an mehreren Grundstücken

1. Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.2. "Bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.3. Grunderwerbsteuerrechtlich ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.