FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2011
11 K 11060/07
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Grunderwerbsteuerrechtliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs bei Weiterveräußerung in einer Urkunde

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 11 K 11060/07

DRsp Nr. 2012/9870

Grunderwerbsteuerrechtliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufs bei Weiterveräußerung in einer Urkunde

1. Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ausgeschlossen, wenn dem früheren Grundstückserwerber aus dem rückgängig gemachten Erwerbsvorgang eine Rechtsposition verbleibt, weil die Aufhebung des Grundstückskaufvertrags und die anschließende Weiterveräußerung in einer einzigen Vertragsurkunde erfolgt und diese Rechtsposition im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet wird. 2. Das ist der Fall, wenn – unabhängig von der nicht aufgeklärten Beteiligung des Ersterwerbers am Zweiterwerber – der mit der Erfüllung des Kaufvertrags konfrontierte Ersterwerber zur Entlassung aus dem Kaufvertrag einen Ersatzkäufer zu benennen hat, der den gleichen Kaufpreis zahlt (Anschluss an BFH v. 23.8.2006, II R 8/05).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: