BFH - Beschluss vom 29.10.2003
X B 125/03
Normen:
EStG § 10e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 195
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 303/02

Grundförderung; Folgeobjekt

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen X B 125/03

DRsp Nr. 2003/15645

Grundförderung; Folgeobjekt

1. Ein Folgeobjekt ist ein selbstständiges Förderobjekt.2. Bei der Grundförderung für das Folgeobjekt wird nicht die für das Erstobjekt bestehende Abzugsberechtigung weitergeführt. Vielmehr wird die Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge des Folgeobjektes unabhängig von der Bemessungsgrundlage für das Erstobjekt ermittelt.

Normenkette:

EStG § 10e ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich ihr Vorbringen, das sich nach Art einer Revisionsbegründung mit den Gründen der Vorentscheidung auseinander setzt --rechtswidriger Eingriff staatlicher Gewalt in den Rechtskreis des Bürgers und Verstoß gegen Art. 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG), wenn Steuerpflichtigen die Steuerbegünstigung nach §§ 10e und 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für ein Folgeobjekt nicht gewährt wird, obgleich diese Einkommensgrenze nicht Voraussetzung für die Förderung des Erstobjekts war und die Steuerpflichtigen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zu einem Ortswechsel gezwungen waren--, dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuordnen.