BFH - Beschluß vom 20.09.1999
X B 54/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 5 a ; GG Art. 3, Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 316

Grundförderung nach § 10 e EStG; Einkunftsgrenzen

BFH, Beschluß vom 20.09.1999 - Aktenzeichen X B 54/99

DRsp Nr. 2000/569

Grundförderung nach § 10 e EStG; Einkunftsgrenzen

1. § 10 e EStG ist eine Subventionsvorschrift. Stpfl. mit verhältnismäßig hohen Einkommen von der steuerlichen Wohneigentumsförderung auszuschließen, ist sachlich gerechtfertigt. 2. Nach ständiger Rspr. des Senats war der Gesetzgeber angesichts des relativ hohen Gesamtbetrag der Einkünfte von 120.000 DM, ab dem die Wohneigentumsförderung entfällt, nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Differenzierung verpflichtet. Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich eine solche nicht herleiten.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 5 a ; GG Art. 3, Art. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), daß die Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) Alleinstehenden mit Kindern nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Höhe von 120 000 DM, zusammenveranlagten Ehegatten ohne Kinder dagegen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 240 000 DM gewährt wird. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift können zwar grundsätzlich eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist jedoch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.