I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1991 zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus. Seit seinem Auszug Ende August 1993 wird das Haus von der Ehefrau des Klägers und den gemeinsamen Kindern bewohnt.
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