VGH Bayern - Beschluss vom 16.03.2017
9 C 17.324
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.1736

Grundlagen zur Festsetzung des Streitwerts für ein angedrohtes Zwangsgeld nach Nr. 1.7.2 S. 2 des Streitwertkatalogs 2013 bei möglicher Überschreitung des Streitwerts der Grundverfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 9 C 17.324

DRsp Nr. 2018/14176

Grundlagen zur Festsetzung des Streitwerts für ein angedrohtes Zwangsgeld nach Nr. 1.7.2 S. 2 des Streitwertkatalogs 2013 bei möglicher Überschreitung des Streitwerts der Grundverfügung

Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 ist dahingehend auszulegen, dass nicht die Höhe des angedrohten Zwangsgelds, sondern der hierfür anzusetzende Streitwert festzusetzen ist, wenn dieser höher ist als der Streitwert der Grundverfügung

Tenor

Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Januar 2017 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde der Klägerin, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und führt zur Abänderung der Streitwertfestsetzung.