BFH - Urteil vom 29.06.2005
X R 31/04
Normen:
AO § 129 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1749
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 128/03

Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen X R 31/04

DRsp Nr. 2005/12255

Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

1. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebietet es, dass Fehler, die der Finanzbehörde bei Auswertung eines Grundlagenbescheides im Folgebescheid unterlaufen sind, nachträglich richtig gestellt werden.2. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheids wird nicht beseitigt, wenn das für den Erlass des Folgebescheids zuständige FA einen ihm bereits bekannt gegeben Grundlagenbescheid übersehen hat.3. Das gilt auch dann, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das FA aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen möchte.

Normenkette:

AO § 129 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an sieben Personengesellschaften, deren Gewinne vom Finanzamt (FA) B einheitlich und gesondert festgestellt werden.