Die Klägerin war in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1986 und 1987 als Kommanditistin an der A KG (fortan: KG) beteiligt. Die Einkünfte der KG wurden gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a Abgabenordnung - AO - vom Finanzamt A-Stadt (Betriebsfinanzamt) einheitlich und gesondert festgestellt.
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