FG Köln - Urteil vom 16.05.2006
7 K 5326/04
Normen:
AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 170 Abs. 10 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1214

Grundlagenbescheid, Feststellungsbescheid; Änderung

FG Köln, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 7 K 5326/04

DRsp Nr. 2007/11018

Grundlagenbescheid, Feststellungsbescheid; Änderung

Die Tatsache der Feststellungsverjährung führt nicht zu einem Aufleben einer eigenen Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamtes. Folge einer Festsetzungsverjährung ist vielmehr, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen nicht mehr gesondert festgestellt werden können und damit nicht mehr in der betreffenden Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 170 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 dahingehend zu ändern, dass die vom Kläger begehrten Verluste aus einer gewerblichen Beteiligung anerkannt werden.

Der Kläger war in den Streitjahren 1978 bis 1981 an der ehemaligen Firma ... Gesellschaft für Investitionen mbH & Co. Dritte öl- und Gas-Explorations KG (K. P. III.) beteiligt. Bei der K. P. III. handelte es sich um eine Publikumskommanditgesellschaft, an der sich auf der Grundlage eines einheitlichen Beteiligungsvertrages zahlreiche stille Gesellschafter beteiligten.