FG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.2007
15 K 123/03
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1393

Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Bindungswirkung; Bestandskraft; Anpassungspflicht; Rechtsanwalt; Sonderbetriebsausgaben; Fehlerhafte Steuerbescheid - § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stellt die Anpassung des Folgebescheids nicht in das behördliche Ermessen - die materielle Richtigkeit des Folgebescheids hat Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Folgebescheids

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 15 K 123/03

DRsp Nr. 2007/15043

Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Bindungswirkung; Bestandskraft; Anpassungspflicht; Rechtsanwalt; Sonderbetriebsausgaben; Fehlerhafte Steuerbescheid - § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stellt die Anpassung des Folgebescheids nicht in das behördliche Ermessen - die materielle Richtigkeit des Folgebescheids hat Vorrang vor der Bestandskraft eines bereits ergangenen Folgebescheids

1. Bindungswirkung besteht auch, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen will. 2. Ist der Finanzbehörde bei der Auswertung eines Grundlagenbescheides ein Anpassungsfehler unterlaufen, so ist kein "Verbrauch" der Änderungsmöglichkeit gegeben. 3. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO beinhaltet eine umfassende Anpassungspflicht, die nur durch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides begrenzt wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1999) zu ändern, in dem ein festgestellter Beteiligungsverlust doppelt enthalten war.