BFH - Urteil vom 14.07.2004
IX R 65/03
Normen:
AO § 163 § 171 Abs. 10 § 181 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1623
DStRE 2004, 1217
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4251/01

Grundlagenbescheid: Verteilung von Zuschüssen nach dem sog. Dritten Förderungsweg

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen IX R 65/03

DRsp Nr. 2004/15600

Grundlagenbescheid: Verteilung von Zuschüssen nach dem sog. Dritten Förderungsweg

1. Die Mittel nach dem sog. Dritten Förderungsweg (Hessen) sind gem. § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses zu erfassen.2. Lässt das FA nach R 163 Abs. 2 EStR zu, dass die als Einnahmen aus VuV im Zuflussjahr zu versteuernden Zuschüsse nach dem sog. Dritten Förderungsweg auf 10 Jahre verteilt werden, handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, die einen Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO darstellt und für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte Bindungswirkung hat.

Normenkette:

AO § 163 § 171 Abs. 10 § 181 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe: