I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, in dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen angesetzt hat.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1979) an einer Schweizer Personengesellschaft beteiligt. Für diese Gesellschaft erließ das FA N am 19. Dezember 1983 einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 des Außensteuergesetzes (AStG), der auf dem Vordruck "ASt 3 B (80)" mit der Anlage "ASt 2,3 B-1 (80)" erstellt wurde. Darin sind folgende Daten enthalten:
Beteiligt sind unbeschränkt Steuerpflichtige
unmittelbar mit insgesamt 99,992 v.H.
Einkünfte aus passivem Erwerb 12 349 546 DM
Darauf entfallen auf Beteiligte lt. Zeilen 1a, 1b
und 1c ... entsprechend den Anteilen 12 348 558 DM
Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 AStG 913 924 DM
Steuern der Zwischengesellschaft i.S. des § 12 AStG 12 341 DM
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