BFH - Urteil vom 09.11.2005
I R 10/05
Normen:
AO § 351 Abs. 2 ; FGO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 750
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 21/97

Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

BFH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen I R 10/05

DRsp Nr. 2006/2646

Grundlagenbescheid/Folgebescheid - Klage gegen Folgebescheid

1. Die gegen einen Folgebescheid gerichtete Klage, mit der inhaltlich die Richtigkeit eines Grundlagenbescheids beanstandet wird, ist nicht allein deshalb unzulässig.2. Die Rechtsfolge des § 351 Abs. 2 AO besteht nur darin, dass die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Klageverfahren unberücksichtigt bleiben.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 2 ; FGO § 42 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids, in dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen angesetzt hat.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1979) an einer Schweizer Personengesellschaft beteiligt. Für diese Gesellschaft erließ das FA N am 19. Dezember 1983 einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 des Außensteuergesetzes (AStG), der auf dem Vordruck "ASt 3 B (80)" mit der Anlage "ASt 2,3 B-1 (80)" erstellt wurde. Darin sind folgende Daten enthalten:

Beteiligt sind unbeschränkt Steuerpflichtige

unmittelbar mit insgesamt 99,992 v.H.

Einkünfte aus passivem Erwerb 12 349 546 DM

Darauf entfallen auf Beteiligte lt. Zeilen 1a, 1b

und 1c ... entsprechend den Anteilen 12 348 558 DM

Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 AStG 913 924 DM

Steuern der Zwischengesellschaft i.S. des § 12 AStG 12 341 DM