FG München - Urteil vom 29.06.2006
6 K 1586/04
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 ; EStG (1997) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 4 ; SGB VI § 43 Abs. 1 ; EStDV (1977) § 55 ;
Fundstellen:
DB 2007, 372
DStRE 2007, 649
EFG 2006, 1881

Grundlagenfunktion von Rentenbescheiden; Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente; erneute Änderung bei unrichtig ausgewertetem Grundlagenbescheid

FG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 1586/04

DRsp Nr. 2006/23456

Grundlagenfunktion von Rentenbescheiden; Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente; erneute Änderung bei unrichtig ausgewertetem Grundlagenbescheid

1. Auch Rentenbescheide sind hinsichtlich der darin enthaltenen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide. Der Ertragsanteil einer Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich also nach der Laufzeit, die sich aus dem Ende der Rente laut Rentenbescheid ergibt, wobei bei jeder Verlängerung der Rente einkommensteuerrechtlich der Ertragsanteil zu ändern ist. 2. Entgegen dem BFH, Urteil vom 22.1.1991, X R 97/89, BStBl 1991 II, 686 ist als Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. heranzuziehen, sondern der Zeitpunkt des Beginns, der sich aus dem Rentenbescheid ergibt und durch Verwaltungsakt festgelegt wird. 3. Die "Auswertung" eines Grundlagenbescheides erschöpft sich nicht in der mechanischen Übernahme von Zahlen, vielmehr muss der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheides angepasst werden. Somit sind auch Rechtsfehler nachträglich zu korrigieren, die dem FA bei der erstmaligen Auswertung eines Grundlagenbescheides unterlaufen sind (hier: hinsichtlich des Endes einer Rente und damit hinsichtlich der Höhe des Ertragsanteils der Rente vom FA unrichtig ausgewerteter Rentenbescheid).

Normenkette: