BFH - Urteil vom 09.02.2005
X R 52/03
Normen:
AO § 179 § 180 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1235
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1541/01

Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

BFH, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X R 52/03

DRsp Nr. 2005/8081

Grundordnung des Verfahrens; gesonderte Feststellung von GbR-Einkünften

1. Sind an einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt und sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen.2. Erzielen Stpfl. in der Rechtsform einer GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss auch über die Höhe von Sonderbetriebsausgaben für die Räume, in denen die GbR ein Sonnenstudio betreibt, im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung entschieden werden, so muss das Verfahren wegen ESt gemäß § 74 FGO ausgesetzt und der Abschluss eines Verfahrens der gesonderten Feststellung abgewartet werden. Der Verstoß hiergegen berührt die Grundordnung des Verfahrens und ist auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu beachten.

Normenkette:

AO § 179 § 180 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin hatte im Jahr 1991 ein im Jahr 1968 errichtetes Gebäude erworben, in dem die Kläger seit Oktober 1998 ein Sonnenstudio in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Erd- und Kellergeschoss betreiben. Zuvor waren diese Räume bis 1978 als Cafe genutzt und anschließend zu Wohnzwecken vermietet worden.