I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin hatte im Jahr 1991 ein im Jahr 1968 errichtetes Gebäude erworben, in dem die Kläger seit Oktober 1998 ein Sonnenstudio in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Erd- und Kellergeschoss betreiben. Zuvor waren diese Räume bis 1978 als Cafe genutzt und anschließend zu Wohnzwecken vermietet worden.
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