FG München - Urteil vom 09.04.2014
4 K 361/12
Normen:
StBerG § 37; DVStB § 24 Abs. 2; DVStB § 28 Abs. 1; DVStB § 29 Abs. 1; DVStB § 29 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 13

Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung

FG München, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 361/12

DRsp Nr. 2014/11167

Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung

1. Die angefochtene Prüfungsentscheidung der Steuerberaterprüfung kann gerichtlich nur begrenzt überprüft werden. Während Fachfragen nach den Beurteilungskriterien „richtig”, „falsch” oder „vertretbar” überprüfbar und damit justiziabel sind, beruhen prüfungsspezifische Wertungen auf der eigenen Prüfungserfahrung des jeweiligen Prüfers und der unwiederholbaren Prüfungssituation, sind Ausdruck des prüferischen Bewertungsspielraums, im gerichtlichen Verfahren nicht rekonstruierbar und entziehen sich somit einer justiziellen Nachprüfung. 2. Die Wiederholung von Einzelheiten des Sachverhalts der Aufgabenstellung in der Ausarbeitung der Lösung stellt keine gesondert zu würdigende Prüfungsleistung dar. 3. Unklare oder missverständliche Aufgaben dürfen nicht zu Lasten des Prüflings ausgelegt werden.