BFH - Urteil vom 21.05.1999
VII R 34/98
Normen:
StBerG §§ 35 Abs. 1, 37 a Abs. 1, Abs. 3 ; DVStB § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1646
BFH/NV 1999, 1294
BFHE 188, 502
BStBl II 1999, 573
DStR 1999, 1268
NVwZ-RR 2000, 292
Vorinstanzen:
FG Münster,

Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen VII R 34/98

DRsp Nr. 1999/8361

Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

»1. Die Regelungen des StBerG über den Gegenstand der Steuerberaterprüfung genügen in ihrer Gesamtheit dem Gesetzesvorbehalt. Eine weitergehende gegenständliche Begrenzung der Prüfungsthemen und Bestimmungen über die erwartete Intensität ihrer Durchdringung seitens des Prüflings sind verfassungsrechtlich nicht geboten, ebensowenig gesetzliche Regelungen über den Schwierigkeitsgrad der Prüfung. Dieser ergibt sich aus deren Aufgabe (§ 37 a Abs. 1 StBerG). 2. Das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.