BGH - Beschluß vom 19.04.2007
5 StR 549/06
Normen:
AO § 370 § 374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 595
StV 2007, 468
wistra 2007, 346
wistra 2008, 184
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 29.06.2006

Grundsätze zur Anwendung des Steuerstrafrechts durch Richter; Blankettstrafrecht

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 5 StR 549/06

DRsp Nr. 2007/9004

Grundsätze zur Anwendung des Steuerstrafrechts durch Richter; Blankettstrafrecht

1. Steuerstrafrecht ist Blankettstrafrecht. 2. Der Unterschied zu anderen Straftatbeständen liegt darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift bilden. 3. Deshalb muss sich der im Steuerstrafverfahren tätige Richter selbst mit den blankettausfüllenden Normen des materiellen Steuerrechts befassen und diese auf den Einzelfall anwenden. 4. Werden Blankettstraftatbestände - wie in den Fällen des § 370 Abs. 6 AO und des § 374 Abs. 2 AO - nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die Vorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgefüllt, gilt nichts anderes.

Normenkette:

AO § 370 § 374 Abs. 2 ;

Gründe: