BGH - Beschluss vom 08.02.2022
II ZR 118/21
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2022, 1968
NJW-RR 2022, 547
NZG 2022, 710
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15/19
OLG Celle, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 58/20

Grundsätze zur Einbeziehung einer GmbH & Co. KG in den Schutzbereich der Haftung des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Zahlungen

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen II ZR 118/21

DRsp Nr. 2022/4566

Grundsätze zur Einbeziehung einer GmbH & Co. KG in den Schutzbereich der Haftung des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Zahlungen

1. Soweit eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig auch dann nicht angenommen werden kann, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren, gilt dies gleichermaßen - wie hier - im Fall einer Komplementär-UG.