LG Lüneburg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15/19
OLG Celle, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 58/20
Grundsätze zur Einbeziehung einer GmbH & Co. KG in den Schutzbereich der Haftung des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Zahlungen
BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen II ZR 118/21
DRsp Nr. 2022/4566
Grundsätze zur Einbeziehung einer GmbH & Co. KG in den Schutzbereich der Haftung des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch Zahlungen
1. Soweit eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig auch dann nicht angenommen werden kann, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren, gilt dies gleichermaßen - wie hier - im Fall einer Komplementär-UG.
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