Das Verfahren wird eingestellt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§
Die Tatsache, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören, wirkt sich vorliegend nicht aus, weil kein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt wird. Im Fall der Rücknahme ist eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 15 C 14.1592 - juris Rn. 12; Geiger in Eyermann,
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