FG Sachsen - Urteil vom 14.03.2013
5 K 1113/12
Normen:
AO § 163; AO § 227; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1990 § 3 Nr. 66;
Fundstellen:
DStRE 2014, 249

Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003

FG Sachsen, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 1113/12

DRsp Nr. 2014/3368

Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben v. 27.3.2003

1. Eine Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO allein wegen des Umstandes eines Sanierungsgewinns kommt nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG in der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung des EStG im Regelfall nicht mehr in Betracht. 2. Dass seit Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. nach Auffassung der Verwaltung im BMF-Schreiben v. 27.3.2003 (IV A 6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240) Sanierungsgewinne nach § 163 AO abweichend festgesetzt bzw. letztlich nach § 227 AO erlassen werden können, tangiert zwar nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, eine allgemeine Regelung über den Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Ertragsteuern entspricht aber seit der Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG (a. F.) nicht mehr dem gesetzgeberischen Willen. Das Erlassverfahren gibt der Verwaltung nicht die Befugnis, anstelle einer vom Gesetzgeber bewusst unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme gesetzlich geschuldete Steuern nicht zu erheben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 163; AO § 227; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1990 § 3 Nr. 66;

Tatbestand