FG Bremen - Urteil vom 29.08.2007
4 K 54/05 (4)
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 12 Nr. 1;

Grundsätzlich keine Einbeziehung der Kosten für die Neuanlage des Gartens in die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

FG Bremen, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 54/05 (4)

DRsp Nr. 2013/15285

Grundsätzlich keine Einbeziehung der Kosten für die Neuanlage des Gartens in die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

1. Im Einzelfall können die Kosten einer Erneuerung des Gartens des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (anteilig) zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes, zu dem das Arbeitszimmer gehört, Schäden am Garten verursacht worden sind. Zu berücksichtigen sind aber auch dann nur solche Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Anderenfalls ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil ein hinreichend enger Sachzusammenhang mit den beruflich veranlassten Aufwendungen des Steuerpflichtigen (hier: Aufwendungen für eine Vermietungstätigkeit) nicht mehr besteht. 2. Die von den Klägern geltend gemachte „Hebung der Arbeitsmoral” durch ein durch den neuen Garten verbessertes Ambiente statt „Ausblick auf eine Wüstenei” reicht für die Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht aus, wenn der private Nutzen aus der Verschönerung der Gartenanlage im Vordergrund steht und eindeutig überwiegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 1; EStG § Abs. S. 1 Nr. ;