FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.05.2014
5 K 893/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht in den mittleren und unteren Strukturebenen eines Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketings sowie für eine strukturell angelegte dauerdefizitäre nebenberufliche Tätigkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 5 K 893/09

DRsp Nr. 2014/14909

Grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht in den mittleren und unteren Strukturebenen eines Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketings sowie für eine strukturell angelegte dauerdefizitäre nebenberufliche Tätigkeit

1. Beim Handel im Rahmen eines sog. Strukturvertriebs bzw. Netzwerk-Marketings ist in der mittleren und unteren Strukturebene wegen der typischerweise strukturell angelegten Verlustsituation grundsätzlich der Anscheinsbeweis für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht als widerlegt ansehen (Anschluss an FG Thüringen v. 21.2.2002, II 215/00, sowie an Hessisches FG v. 23.9.2005, 1 K 250/01). 2. Anlaufverluste sind nur dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen, und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat.