BFH - Beschluss vom 15.02.2006
I B 168/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1121
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10541/03

Grundsätzliche Bedeutung - Einzelfall

BFH, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen I B 168/05

DRsp Nr. 2006/10880

Grundsätzliche Bedeutung - Einzelfall

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Für die grundsätzliche Bedeutung reicht es nicht aus, dass die betreffende Frage in einer Vielzahl weiterer Streitfälle ebenfalls eine Rolle spielt oder spielen kann.3. Es fehlt jedenfalls an der grundsätzlichen Bedeutung, wenn es um eine Frage geht, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Zinseinkünften.

Die miteinander verheirateten Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind türkische Staatsangehörige, die seit 1972 in Deutschland leben. Sie gaben für die Streitjahre (1992 bis 1996) Einkommensteuererklärungen ab, von denen allerdings nur noch diejenigen für 1992 und 1996 vorliegen. In der Erklärung für 1992 ist angegeben, dass keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angefallen seien; in der Erklärung für 1996 wurde die im Vordruck enthaltene Angabe angekreuzt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterhalb der Freibeträge lägen. Bei den Veranlagungen der Kläger für alle Streitjahre wurden keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst.