BFH - Beschluss vom 07.02.2005
III B 101/04
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 26a § 26b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1083
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 906/03

Grundsätzliche Bedeutung - Zusammenveranlagung

BFH, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen III B 101/04

DRsp Nr. 2005/5957

Grundsätzliche Bedeutung - Zusammenveranlagung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, können Eheleute grundsätzlich zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung frei wählen. Dieses Wahlrecht wird weder durch den Wortlaut des § 26 EStG noch durch die Regelung in §§ 26 a und 26 b EStG eingeschränkt. Seine Ausübung ist an keine Frist gebunden; die Eheleute sind an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden.3. Das Wahlrecht wird nur insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich erscheint.4. Steuerrechtlich besteht keine Verpflichtung, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen; die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ist im Besteuerungsverfahren nicht erzwingbar.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 26a § 26b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).