BFH - Beschluss vom 14.08.2003
I B 27/03
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 63

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen I B 27/03

DRsp Nr. 2003/14348

Grundsätzliche Bedeutung

Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. U. a. muss substantiiert und konkret vorgetragen werden, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Inland einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft kanadischen Rechts (Limited Corporation) mit Sitz in Kanada. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist M. Die Klägerin erwarb im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Eigentum an einem Mietwohngrundstück in S. Dieses wurde in 4 Eigentumswohnungen aufgeteilt. In der Folgezeit veräußerte die Klägerin drei Eigentumswohnungen, während sie die verbliebene Wohnung weiter vermietete.