BFH - Beschluss vom 01.10.2003
I B 37/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 346
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2869/00

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen I B 37/03

DRsp Nr. 2003/17468

Grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Die Darlegung der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 FGO Anm. 32, m.w.N.). Dies gilt auch, soweit --wie im Streitfall-- die mangelnde Vereinbarkeit von Vorschriften oder des Verwaltungshandelns mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder dem Grundgesetz (GG) gerügt wird (ständige Rechsprechung, vgl. zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192; vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.