BFH - Beschluss vom 05.11.2003
I B 6/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 507
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 131/98

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.11.2003 - Aktenzeichen I B 6/03

DRsp Nr. 2004/2292

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt u. a. voraus, dass die Rechtsfrage im konkreten Fall nicht ohne Belang sondern entscheidungserheblich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren (1991 bis 1993) im Inland einen Wohnsitz hatte.

Die Klägerin war bis Oktober 1986 mit Hauptwohnsitz in P gemeldet. Am 23. Oktober 1986 meldete sie sich rückwirkend zum 1. Dezember 1979 nach S in der Schweiz ab. In der Wohnung in P war ab 1. November 1986 eine Schwester der Klägerin, die ihren Hauptwohnsitz in K hatte, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Rahmen von Maßnahmen der Steuerfahndung wurde die Wohnung in P sowohl im Februar 1993 als auch im April 1999 durchsucht; dabei wurde jeweils die Klägerin in der Wohnung angetroffen. Ferner wurden u.a. Unterlagen gefunden, aus denen sich nach Überzeugung der Steuerfahndungsstelle ergab, an welchen Tagen sich die Klägerin mit Sicherheit in der Wohnung in P aufgehalten hatte.