BFH - Beschluss vom 10.10.2003
IV B 61/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 500
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1482/01

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen IV B 61/02

DRsp Nr. 2004/2294

Grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die maßgebende Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Sind zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, sind danach Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).