BFH - Beschluss vom 17.02.2005
II B 115/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1004
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1621/00

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen II B 115/03

DRsp Nr. 2005/5951

Grundsätzliche Bedeutung

Mit der Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ in den auf den 1. Januar 1995 bzw. 1997 ergangenen Bescheiden über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, Verbindlichkeiten gegenüber der Komplementär-GmbH (GmbH) unter Berufung auf § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) unberücksichtigt.

Die Klägerin begehrt einen entsprechenden Abzug als Schuldposten. Sie hat im Klageverfahren behauptet, ihrem Kommanditisten (dem Beigeladenen) bei Gründung der GmbH ein --zinsloses und grundsätzlich unkündbares-- Darlehen in Höhe von 50 000 DM zur Finanzierung der Stammeinlage gewährt zu haben. Anschließend habe die GmbH diesen Betrag darlehensweise der KG überlassen. Das FA hat hierzu vorgetragen, in der Bilanz der Klägerin sei keine Darlehensforderung gegenüber dem Beigeladenen enthalten.