Die Beteiligten streiten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darüber, ob Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Lizenzverträgen über die Einräumung von sog. "Nachverwertungsrechten" an Sportveranstaltungen an die Fernsehsender A, B und C nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b oder c des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) ermäßigt zu besteuern sind.
In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2003 (Streitzeitraum) machte die Klägerin geltend, auf die Umsätze aus der Einräumung von "Nachverwertungsrechten" an A, B und C sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nach Durchführung einer Außenprüfung nicht, sondern besteuerte diese Umsätze mit dem allgemeinen Steuersatz.
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