BFH - Beschluss vom 19.05.2005
IX B 3/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1829
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2148/03

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen IX B 3/05

DRsp Nr. 2005/11487

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage verlangt u. a. den Vortrag, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rspr. und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Bedeutung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.