Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der Kläger hat nicht schlüssig gerügt, dass das Finanzgericht (FG) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO, Art.
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