BFH - Beschluss vom 16.11.2005
XI B 195/04
Normen:
AO § 155 Abs. 1 § 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 251
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3027/03

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen XI B 195/04

DRsp Nr. 2005/21558

Grundsätzliche Bedeutung

Der Regelungsgehalt eines Schätzungsbescheides über ESt erledigt sich nicht durch die Abgabe der Steuererklärung. Das träfe lediglich für einen VA zu, durch den ein Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung abgelehnt worden ist.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 1 § 162 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat nicht schlüssig gerügt, dass das Finanzgericht (FG) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt hat. Indem das FG in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt hat, dass ein Schätzungsbescheid "entgegen der Auffassung des Klägers" nicht durch Einspruch und Abgabe der Steuererklärung gegenstandslos werde, hat es zu erkennen gegeben, dass es das von seiner eigenen Rechtsauffassung abweichende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und ihm damit rechtliches Gehör gewährt hat. Dass das FG nicht der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt ist, führt nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.