BFH - Beschluss vom 29.05.2006
VIII B 191/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10541/98

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen VIII B 191/05

DRsp Nr. 2006/19455

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird.3. Soweit Einwendungen gegen materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden, wird kein Zulassungsgrund dargetan.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.