BFH - Beschluss vom 23.03.2007
V B 53/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1368
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 107/02

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen V B 53/06

DRsp Nr. 2007/8860

Grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung setzt jedenfalls die abstrakte Formulierung einer Rechtsfrage voraus, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beauftragte die G-GmbH im Juli 1994 mit Abriss- und Entsorgungsarbeiten auf ihrem Industriegelände zu einem Gesamtpreis von 24,5 Mio. DM (netto). Bestandteil des Industriekomplexes war eine Schwefelsäureanlage. Diese verkaufte die Klägerin der G-GmbH im August 1994 "zur Demontage". Der Kaufpreis betrug 21,3 Mio. DM (netto). Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war diese Anlage wertlos.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte der Klägerin u.a. den Vorsteuerabzug in Höhe von 2 604 168 DM aus sechs Teilrechnungen über Abrissarbeiten. Die Forderungen aus diesen Rechnungen wurden --wie vereinbart-- nicht durch Zahlungen erfüllt, sondern jeweils verrechnet, und zwar mit Forderungen aus Teilrechnungen der Klägerin über den Verkauf der Schwefelsäureanlage.