BFH - Beschluß vom 13.04.1999
I B 179/98; I B 180/98; I B 181/98; I B 9/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 S. 3 ;

Grundsätzliche Bedeutung; Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Obersten Bundesgerichts

BFH, Beschluß vom 13.04.1999 - Aktenzeichen I B 179/98; I B 180/98; I B 181/98; I B 9/99

DRsp Nr. 2002/2478

Grundsätzliche Bedeutung; Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Obersten Bundesgerichts

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung des EuGH begründet, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, dass zunächst die behauptete Abweichung schlüssig dargestellt wird. An diese schlüssige Darstellung der Abweichung sind dabei sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darlegung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. 3. Außerdem muss dargelegt werden, dass durch die Abweichung von der Entscheidung des EuGH eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird.

Normenkette: