BFH - Beschluss vom 31.01.2005
III B 87/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 906
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5416/02

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen III B 87/04

DRsp Nr. 2005/4434

Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.2. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe geltend gemacht werden, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).